Dieser Verein ist eine Notgemeinschaft, 1988 von betroffenen Eltern gegründet, der den Interessen ihrer CF-Kinder, CF-Jugendlichen und CF-Erwachsenen in allen Bereichen Gehör verschaffen will. Dies ist umso notwendiger, da die Zahl der an Mukoviszidose Erkrankten im Vergleich zu anderen Krankheiten relativ gering ist (ca. 70 Patienten in Südtirol). Somit ist die Krankheit auch wenig bekannt und solche Minderheiten werden oft übersehen oder nicht berücksichtigt. So bemüht sich die Mukoviszidose-Hilfe Südtirol z. B. um Mittel, die zur Behandlung und Betreuung von Mukoviszidose-Patienten notwenig sind und um die soziale Unterstützung in Notfällen. Die Information der Öffentlichkeit über Mukoviszidose ist ebenso wichtig wie das Vertreten der Interessen der CF-Betroffenen. Die Mukoviszidose-Hilfe Südtirol erfüllt damit als Selbsthilfegruppe wichtige Aufgaben für an CF-erkrankte Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
Der Verein
Warum muss es die mukoviszidose-hilfe südtirol geben?
Mukoviszidose-Hilfe Südtirol EO
1. Name und Sitz
1.1 Name: Mukoviszidose-Hilfe Südtirol EO
1.1.1 Im Zuge des Übergangs in das staatliche einheitliche Register der Körperschaften des 3. Sektors wird die Vereinsbezeichnung durch das Kürzel EO ergänzt
1.2 Sitz: Galileo Galilei Straße 4/A – 39100 Bozen.
Über die Verlegung des Vereinssitzes beschließt die Vollversammlung
2. Vereinszweck
Die Mukoviszidose-Hilfe Südtirol, von nun an auch “Verein” genannt, ist ein selbstständiger und gemeinnütziger und im Volontariatswesen eingetragener Verein mit Tätigkeitsbereich innerhalb der Provinz Bozen Südtirol.
Die Tätigkeiten des Vereins werden überwiegend durch Vereinsmitglieder umgesetzt.
Die Leistungen der Mitglieder werden ehrenamtlich erbracht.
Die Ämter im Verein müssen ehrenamtlich ausgeübt werden.
Das Ziel ist es, die Forschung zu fördern, die Dienste für die Diagnosen und den Beistand der Patienten zu stärken und zu fördern. Außerdem die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, indem über diese Krankheit gesprochen wird, damit sie bekannt wird und erklären, welche Therapiemöglichkeiten eingesetzt werden können.
Die Mukoviszidose-Hilfe Südtirol erfüllt somit als gemeinnütziger Verein wichtige Aufgaben zur Hilfe von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die an Mukoviszidose leiden.
Die Mukoviszidose-Hilfe Südtirol verfolgt keine Gewinnabsichten.
Der Verein übt folgende Tätigkeiten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 des G.v.D. 117/2017 aus:
a) Gesundheitsmaßnahmen und -leistungen;
b) Soziale und gesundheitliche Leistungen gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 14. Februar 2001, veröffentlicht im Amtsblatt vom 6. Juni 2001, Nr. 129, in geltender Fassung;
c) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß obgenannten Artikel.
Auf Beschluss der Versammlung der Mitglieder kann der Verein andere Tätigkeiten ausüben, jedoch müssen diese zweitrangig und zweckmäßig zu den Tätigkeiten wie oben festgelegt sein.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die sich mit dem Vereinszweck einverstanden erklären. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie annehmen oder mit Begründung ablehnen kann.
Im Falle der Ablehnung des Gesuches, kann der Antragsteller der Versammlung Rekurs einreichen, welche in ihrer ersten Sitzung beschließt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vollversammlung wegen Missachtung der Statuten, etwaiger Durchführungsbestimmungen, von Beschlüssen des Vereins oder dessen Organen oder wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten verfügt werden. Die Nicht-Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr innerhalb des letzten Tages des 3. Monats im jeweiligen Geschäftsjahr führt automatisch zum Ausschluss.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind dazu berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins weisungs- und bestimmungsgemäß zu nutzen sowie, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechtes teilzuhaben, wobei das passive Wahlrecht nur den volljährigen Mitgliedern zusteht.
Bei der Vollversammlung besitzt jedes Mitglied ein Stimmrecht.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des jährlichen Mitgliedbeitrages, vom Ausschuss festgesetzt, und zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele des Vereins. Sie haben sich insbesondere an Statuten, etwaige Durchführungsbestimmungen sowie an Beschlüsse von Verein und Organen zu halten.
Jedes Mitglied hat das Recht, in die vom Art. 15 des GvD 117/2017 vorgesehenen Vereinsbüchern beim Vereinssitz Einsicht zu nehmen. Dem schriftlichen Antrag an den Vorstand muss nach einer Vorankündigung von mindestens fünf Tagen Folge geleistet werden.
5. Vollversammlung
Alle Mitglieder zusammen bilden die Vollversammlung. Diese wird schriftlich mittels Einladung mindestens einmal im Jahr einberufen, mit Anführung von Datum, Ort und Tagesordnung.
Die Vollversammlung trifft die grundlegenden Entscheidungen über Aufgaben und Ziele des Vereins, und insbesondere in Bezug auf
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vereinsorgans
- Wahl der/s Präsidenten/in und seines/ihrer Stellvertreters/in
- Wahl und Abwahl der Rechnungsprüfer des Vereinsorgans
- Genehmigung der Bilanz
- Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder des Vereinsorgans und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
- Beschlussfassung zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Festlegung des Tätigkeitsprogrammes
- Genehmigung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins
- Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Mitgliederversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Statut zuständig ist.
Stimmrecht haben alle Mitglieder welche im Gesellschaftsregister eingetragen sind und die jährliche Mitgliedsquote bezahlt haben.
Jedes Mitglied kann die Vollmacht von drei weiteren Mitgliedern erhalten.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern des Vereins.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/in bzw. vom/von der Stellvertreter/in periodisch einberufen und zwar mindestens zwei Mal im Jahr.
Der Vorstand hat die Möglichkeit bis zu 3 weitere Mitglieder mit beratender Funktion in den Vorstand zu kooptieren, welche jedoch kein Stimmrecht im Vorstand haben.
Der Vorstand ist für alle Obliegenheiten zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind, so beispielweise:
- Führen der laufenden Geschäfte
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Erstellen der Tagesordnung für die Vollversammlung
- die Abfassung der von wirtschaftlichen und finanziellen Rechenschaftsberichten und der jährlichen Bilanz, welche von der Vollversammlung zu genehmigen sind;
- Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung
- Bestellen, Beschicken und Auflösen von Gremien mit beratenden oder Verwaltungsfunktionen
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen
- Planung und Abhaltung von Schulungen, Seminaren bzw. Aus- und Weiterbildungsangeboten.
7. Präsident/in und Stellvertreter/in
Die/der Präsident/in ist Mitglied des Vereins und dessen gesetzlicher Vertreter/in und vertritt diesen nach außen.
Er/sie sitzt dem Vorstand und der Vollversammlung vor. In Abwesenheit oder bei Verhinderung obliegt dies dem/r Stellverterter/in.
8. Rechnungsprüfer
Die Vollversammlung muss ein Kontrollorgan bestehend aus zwei Rechnungsprüfer/innen ernennen.
Die 2 Rechnungsprüfer/innen gehören weder dem Vorstand an, noch sind sie Präsident/in oder Stellvertreter/in.
Ihnen obliegt die Überprüfung der Rechnungslegung sowie die Überwachung der Tätigkeit von Vorstand und Präsidenten/in in finanzieller Hinsicht. Zudem überwachen sie die Einhaltung der Vereinssatzung. Sie berichten der Vollversammlung von ihrer Tätigkeit.
9. Prozedurales
Soweit für Vollversammlung und Vorstand nichts Anderweitiges vorgesehen ist, kommen folgende Regelungen zur Anwendung.
9.1 Außerordentliche Einberufung
Die/der Präsident/in beruft die Organe innerhalb von 30 Tagen in außerordentlicher Sitzung ein, wenn dies mindestens 1/10 der Mitglieder des Organs schriftlich und mit Angabe von Begründungen verlangt wird.
9.2 Mehrheiten
In erster Einberufung ist für das Bestehen der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig, in zweiter Einberufung ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden möglich.
Bei Genehmigung des Jahresabschlusses und Abstimmungen über ihre Haftung verfügen die Mitglieder des Vorstandes, des/der Präsidenten/in und dessen/deren Stellvertreters/in über kein Stimmrecht.
Zur Änderung der Gründungsurkunde oder Statuten ist auch in zweiter Einberufung die Mehrheit von zwei Dritteln, und für die Auflösung des Vereins die Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder vonnöten.
9.3 Wahlen
Die Wahl der Vereinsorgane und ihre Mitglieder erfolgt schriftlich und geheim. Bei gleicher Stimmenanzahl kommt es zu einer Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Alle Vereinsorgane und ihre Mitglieder sind unmittelbar wiederwählbar.
9.4 Amtsdauer und Nachbesetzung
Alle Vereinsorgane und ihre Mitglieder bleiben 3 Jahre lang und jedenfalls bis zur Nachbesetzung durch die Mitgliederversammlung im Amt. Bei Ausscheiden von Vereinsorganen und ihre Mitglieder während laufender Amtsperiode werden diese von den jeweils zuständigen Organen ersetzt; die Neugewählten bleiben jedoch jedenfalls nur für die ursprüngliche Amtsdauer ihrer Vorgänger im Amt.
10. Vermögen
Das Vermögen des Vereins besteht aus allen beweglichen und unbeweglichen Gütern des Vereins, sowie aus Beiträgen öffentlicher Körperschaften, aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und dem Erlös von vereinseigener Tätigkeit. Alle Mittel werden ausschließlich zum Erreichen des Vereinszweckes verwendet.
11. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12. Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit
Der Verein arbeitet ohne Gewinnabsicht und dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck. Ebenso arbeiten alle Mitglieder und Vereinsorgane des Vereins ehrenamtlich. Reiner Kostenersatz ist möglich. Die Gewinne und die wirtschaftlichen Überschüsse müssen zu Gunsten der Aktivitäten, welche unter die Vereinszwecke fallen, wieder investiert werden.
Eine auch nur indirekte Ausschüttung etwaiger Gewinne unter den Mitgliedern ist ebenso untersagt wie die Verteilung des Vereinsvermögens unter denselben im Falle ihres Austrittes, der Auflösung des Vereins oder jedem anderen Grund.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Vollversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Das bei Auflösung des Vereines anfallende Vermögen ist unter Beachtung der geltenden Bestimmungen an Körperschaften des Dritten Sektors zu übertragen. Die konkrete Bestimmung der Mittel wird von der Versammlung beschlossen.
14. Schlussbestimmungen
Für alles, was nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen der Art. 14 ff. des ZGB und des GvD 117/2017, insbesondere jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, Anwendung.